STATUTEN

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A ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
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- 1. Name und Sitz Unter dem Namen VEFJ - Verband europäischer Fachjournalisten, besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Baden (AG).
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2. Verbandsgebiet
Das Verbandsgebiet umfasst ganz Europa.
Der Verband vertritt seine Mitglieder auf Nationaler und internationaler Ebene.
Der Verband ist politisch und konfessionell neutral. -
3. Zweck
Der Verband vertritt die Interessen seiner Mitglieder,
durch den Abschluss von Kollektivverträgen und weiteren Abkommen sowie
durch die Führung eines Berufsregisters;
durch die Förderung der beruflichen Aus - und Weiterbildung und des beruflichen Ansehens;
durch die Schlichtungsmöglichkeiten, die er seinen Mitgliedern im Streitfall anbietet.
Der Verband setzt sich anderseits zur Aufgabe,
die politische und wirtschaftliche Freiheit und Unabhängigkeit der Medien und ihrer Mitarbeitenden zu verteidigen;
die Interessen der Medienschaffenden wahrzunehmen;
einen europaweiten Pool von Fachjournalisten zu schaffen;
die Durchsetzung der journalistischen Ethik und der Standespflichten zu verfechten, insbesondere mit der Einhaltung der in der „Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten“ verankerten Grundsätze.
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B ORGANISATION
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4. Aktivmitglieder
Wer seit mindestens zwei Jahren 50% seiner Berufstätigkeit dem Journalismus resp. der Moderation widmet oder daraus mindestens 50% seines Erwerbseinkommens zieht, kann als Aktivmitglied in den Verband aufgenommen werden.
Ebenfalls als Aktivmitglied kann aufgenommen werden, wer seit zwei Jahren 50% seiner Berufstätigkeit einer Tätigkeit als technisches Redaktionspersonal widmet oder mindestens 50% seines Erwerbseinkommens aus dieser Tätigkeit zieht. Zum „technischen Redaktionspersonal“ gehört im Sinne dieser Bestimmung, ungeachtet der konkreten Bezeichnung und des Rechtsverhältnisses mit dem Medienunternehmen, wer in Haupterwerbstätigkeit in der technischen oder gestalterischen Fertigung und Produktion oder der sprachlichen Überarbeitung von Medienprodukten tätig und der Redaktionsleitung unterstellt ist. -
5. Passivmitglieder
Personen, die in einer Beziehung zu den Informationsmedien stehen, können als Passivmitglieder aufgenommen werden.
Passivmitglieder besitzen auf Verbandsebene kein Stimm- und Wahlrecht.
Sektionen und Arbeitsgemeinschaften können den Passivmitgliedern innerhalb ihres autonomen Bereichs Mitgliederrechte zuerkennen. - 6. Veteranen Aktivmitglieder mit und ohne BR, die frühzeitig pensioniert worden sind oder das AHV Alter erreicht haben, erhalten den Status von Veteranen. Sie bezahlen die Hälfte des ordentlichen Beitrages ihrer Mitgliederkategorie.
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7. Ehrenmitglieder
Der Vorstand ernennt die Ehrenmitglieder des Verbandes.
Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie Aktivmitglieder, sind jedoch von der Beitragspflicht befreit.
Ehrenmitglieder der Sektionen werden nicht automatisch Ehrenmitglieder des Verbandes. -
8. Aufnahmeverfahren
Die genaue Umschreibung der Mitgliederkategorien und das Aufnahme- sowie das Rekurs verfahren regeln die "Aufnahmerichtlinien", welche vom Vorstand aufgestellt und von der Delegiertenversammlung zu genehmigen sind.
Bewerber um eine Mitgliedschaft richten ihr Aufnahmegesuch an die zuständige Sektion, die über Annahme oder Ablehnung entscheidet, was umgehend der Geschäftsstelle weitergeleitet wird. Gegen Entscheide der Sektion und der Geschäftsstelle kann der Bewerber beim Vorstand rekurrieren. - 9. Kontrolle der Mitgliedschaft Der Status der Mitglieder ist durch die Sektionen resp. durch die Geschäftsstelle regelmässig zu prüfen. Sektionen und Geschäftsstelle haben dem Vorstand über das Ergebnis der Kontrollen Bericht zu erstatten.
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10. Kategorienwechsel
Mitglieder, welche die Voraussetzungen für ihre bisherige Kategorie nicht mehr erfüllen, sind in die ihren beruflichen Verhältnissen entsprechende Kategorie umzuteilen.
Die Umteilung wird von der Sektion resp. der Geschäftsstelle beschlossen. Entscheide der Sektion betreffend Umteilung werden umgehend der Geschäftsstelle weitergeleitet.
Gegen die Entscheide der Sektion resp. der Geschäftsstelle kann das betroffene Mitglied beim Vorstand rekurrieren. Das Verfahren richtet sich im Übrigen nach den Aufnahmerichtlinien. -
11. Austritt
Die Mitgliedschaft bei VEFJ erlischt durch schriftliche Kündigung, die jeweils auf den 30. November bei der Geschäftsstelle von VEFJ eintreffen muss. Es gilt das Datum des Poststempels. Nach Ablauf dieses Datums wird der Austritt auf das nächste Jahresende wirksam, und das Verbandsmitglied bleibt für diesen Zeitabschnitt beitragspflichtig.
Austretende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen oder die Rückerstattung geleisteter Beiträge. Wer am 1. Januar eines Jahres Verbandsmitglied ist bleibt für das laufende Jahr beitragspflichtig. -
12. Ausschluss von der Mitgliedschaft
Ein Mitglied wird aus ausgeschlossen, wenn es die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft bei VEFJ nicht mehr erfüllt oder seinen finanziellen Pflichten gegenüber dem Verband nach vorgängiger Mahnung nicht nachkommt.
Ein Mitglied, das in schwerwiegender Weise den Interessen des Verbandes zuwiderhandelt, kann aus dem Verband ausgeschlossen werden.
Streichung und Ausschluss werden von der zuständigen Sektion vorgenommen. Sie ziehen den Verlust der Verbandsmitgliedschaft nach sich und sind vom Vorstand zu genehmigen.
Gegen Ausschlüsse und Streichungen kann innerhalb von 30 Tagen seit Mitteilung des genehmigten Beschlusses bei der Geschäftsstelle zuhanden der Delegiertenversammlung Rekurs eingelegt werden.
Gestrichene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen oder die Rückerstattung geleisteter Beiträge.
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4. Aktivmitglieder
Wer seit mindestens zwei Jahren 50% seiner Berufstätigkeit dem Journalismus resp. der Moderation widmet oder daraus mindestens 50% seines Erwerbseinkommens zieht, kann als Aktivmitglied in den Verband aufgenommen werden.
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C BERUFSREGISTER
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13. Berufsregister der journalistisch tätigen Medienschaffenden BR
Aktivmitglieder, die seit zwei Jahren hauptberuflich journalistisch tätig sind, werden in das Berufsregister der journalistisch tätigen Medienschaffenden BR, der VEFJ aufgenommen.
Die Voraussetzungen der Eintragung und des Verbleibs im Berufsregister der VEFJ sowie das entsprechende Verfahren inkl. Rekursverfahren richten sich nach dem Reglement über den Europäischen Presseausweis. - 14. Kontrolle der BR Eintragskriterien Die Sektionen resp. die Geschäftsstelle überprüfen regelmässig, ob bei den im Berufsregister eingetragenen Mitgliedern die Eintragungsvoraussetzungen noch gegeben sind.
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13. Berufsregister der journalistisch tätigen Medienschaffenden BR
Aktivmitglieder, die seit zwei Jahren hauptberuflich journalistisch tätig sind, werden in das Berufsregister der journalistisch tätigen Medienschaffenden BR, der VEFJ aufgenommen.
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D SEKTIONEN
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15. Sektionszuständigkeit
Gründung, Fusion oder Auflösung von Sektionen bedürfen der Genehmigung durch den Vorstand.
Die Statuten der Sektionen sind vom Vorstand zu genehmigen.
Die Sektionen sind in den Grenzen dieser Verbandsstatuten autonom.
Aktivitäten von Seiten des VEFJ Zentralvorstandes im Tätigkeitsgebiet einer Sektion bedürfen vorgängig der Absprache mit dem Sektionsvorstand.
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15. Sektionszuständigkeit
Gründung, Fusion oder Auflösung von Sektionen bedürfen der Genehmigung durch den Vorstand.
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C ORGANE
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16. Organe des Vereins
a)
Das oberste Organ des Verbands ist die Generalversammlung. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt. Der Zeitpunkt wird jeweils rechtzeitig bekannt gegeben.
An der GV besitzt jedes Mitglied eine Stimme; die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr. Passivmitglieder werden zur Generalversammlung eingeladen, besitzen jedoch kein Stimmrecht.
An der GV besitzt jedes Mitglied eine Stimme; die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr. Passivmitglieder werden zur Generalversammlung eingeladen, besitzen jedoch kein Stimmrecht. b) Der Vorstand besteht aus 3 (drei) bis 5 (fünf) Personen, nämlich dem: Präsident, Vizepräsident, Kassier, Sekretär und max. 1 Beisitzer.
Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten, welcher von der Vereinsversammlung gewählt wird, selbst.
Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt und ist wiederwählbar. c) Die Kontrollstelle (Revisionsstelle) besteht aus einem bis zwei Rechnungsrevisoren, die Vereinsmitglieder sein sollten.
Die Kontrollstelle wird auf zwei Jahre gewählt und ist wiederwählbar.
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16. Organe des Vereins
a)
Das oberste Organ des Verbands ist die Generalversammlung. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt. Der Zeitpunkt wird jeweils rechtzeitig bekannt gegeben.
An der GV besitzt jedes Mitglied eine Stimme; die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr. Passivmitglieder werden zur Generalversammlung eingeladen, besitzen jedoch kein Stimmrecht.
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D DIVERSES
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- 17. Unterschriftsregelung Die Vorstandsmitglieder führen alle Kollektivunterschrift zu zweien.
- 18. Haftung Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
- 19. Statutenänderung Die vorliegenden Statuten können von der Generalversammlung abgeändert werden, wenn drei viertel der anwesenden Mitglieder dem Vorschlag zustimmen.
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20.Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Verbands kann mit einer drei viertel Mehrheit der Aktiv-Mitglieder an einer ausserordentlichen GV beschlossen werden.
Bei einer Auflösung des Verbands fällt das Vereinsvermögen an eine Institution, welche den gleichen oder ähnlichen Zweck erfolgt. - 21.Inkrafttreten Diese Statuten sind an der a.o. Generalversammlung vom 21.04.2013 genehmigt und in Kraft gesetzt worden. Sie ersetzen die ursprünglichen Statuten vom 05.08.2009 (nachgeführt am 01.09.2011 und 18.03.2013).
Baden-Dättwil, 21. April 2013
Der Vorsitzende:
Der Protokollführer:
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